Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Rheinbach v. 13.03.2015: Zur Abgrenzung von vertragsgemäßem Gebrauch und unsachgemäßem Gebrauch bei der Beschädigung eines Mietwohnmobils




Das Amtsgericht Rheinbach (Urteil vom 13.03.2015 - 5 C 536/13) hat entschieden:

   Es ist (noch) als eine Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch i. S. v. § 538 BGB anzusehen, wenn eine Mietwohnmobil leichte äußerliche Beschädigungen in Form von wenige Millimeter breiten Oberflächenverletzungen, die vermutlich durch das Streifen von Ästen entstanden sind, unter Verschlechterung i. S. v. § 538 BGb fallen nicht lediglich Abnutzungserscheinungen aus dem Berech des Fahrzeuginneren.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 479,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 70,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung eines restlichen Teilbetrages der gezahlten Kaution in Höhe von 479,86 EUR. Im Übrigen ist der Rückzahlungsanspruch durch Aufrechnung erloschen.

1. a.) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten lediglich den Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 1500,00 EUR, der durch das Ende der Mietzeit und die Rückgabe der Mietsache aufschiebend bedingt ist (Palandt vor §535 Rn 126).

b.) Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung wegen Minderung gem. §§ 812 Abs. 1 S. Alt. 1, 536 BGB besteht demgegenüber nicht. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, der Beklagten gegenüber die behaupteten Mängel rechtzeitig angezeigt zu haben.

Gem. § 536c BGB hat der Mieter, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache zeigt, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige und konnte der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen, ist der Mieter nicht berechtigt, die in § 536 BGB bestimmten Rechte geltend zu machen.

Unstreitig hat der Kläger per Email vom 20.8.2014 gegenüber der Beklagten die streitgegenständlichen Mängel angezeigt. Dies war jedoch nach Abschluss der Urlaubsreise und nach Rückgabe des Wohnmobils. Der Beklagten war es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen, sodass die Berufung auf Minderung hiernach ausgeschlossen ist.

Soweit der Kläger behauptet hat, bereits am 25.7.2013 eine Email hinsichtlich der genannten Mängel an die Beklagte geschrieben zu haben, ist er dem angekündigten Beweisantritt durch Vorlage der Email trotz ausdrücklichen Hinweises durch die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen. Dem Kläger obliegt als Mieter jedoch die Beweislast dafür, dass er seiner Anzeigepflicht (rechtzeitig) nachgekommen ist (BGH NZM 2002, 217, 218).

2.) Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers ist durch Aufrechnung gem. §§388,389 BGB in Höhe von 1020,14 EUR erloschen.

Die Beklagte hat unstreitig die Aufrechnung gem. § 388 BGB erklärt.

Die Beklagte kann mit einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1, 535, 538 BGB in Höhe von 1020,14 EUR aufrechnen, im Übrigen liegen die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach nicht vor.

Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger schuldhaft eine Pflicht aus dem Mietverhältnis verletzt hat, indem das bei der Beklagten gemietete Wohnmobil während der Mietzeit des Klägers in dessen Obhut durch unsachgemäßen Gebrauch am Heck beschädigt wurde.

Die Beklagte hat als Vermieterin darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung nicht bei Vertragsbeginn vorlag, sondern nachträglich im Obhutsbereich des Mieters entstanden ist und nicht durch den Vermieter selbst oder Dritte (LG Landshut Urteil vom 30.3.2011, Az. 14 S 254/11, LG Lübeck, Urteil vom 13.6.2013, Az. 14 S 211/11).

Dass ein Schaden am Heck in Form einer 2-3 cm großen Eindellung bei Rückgabe des Fahrzeuges vorlag, folgt zunächst aus dem Übergabeprotokoll, wurde aber auch durch die Aussagen beider vernommenen Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt. Dass der Schaden weiter während der Urlaubsreise des Klägers entstanden ist, hat die Zeugin P ausgeführt. Sie erklärte, dass es durchaus sein könne, dass der Schaden durch das am Heck befestigte Fahrrad entstanden sein könne, wenn dieses während des Transports mit der Fähre geschaukelt und gegen das Fahrzeug gestoßen habe. Dies passt zu den Ausführungen des Sachverständigen, wonach das Schadensbild zu dem Kontakt mit einem Fahrradlenker passe.

Ebenso dürfte nach der Beweisaufnahme feststehen, dass während der Mietzeit die weitere streitgegenständliche Beschädigung in Form des "leichten Astkratzers" entstanden ist. Die Zeugin P hat bestätigt, dass ein "haaresbreiter" Kratzer bei der Rückgabe des Fahrzeuges auf der linken Fahrzeugseite zu sehen war. Zwar bestritt sie, dass dieser - wie im Übergabeprotokoll gekennzeichnet - über die gesamte Fahrzeuglänge verlief. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, da nach der Ansicht des Gerichts ein unstreitig leichter Astkratzer keinen ersatzfähigen Schaden an der Mietsache darstellt, sondern dies noch als Abnutzung der Mietsache zu werten ist. Lediglich die Beschädigung durch den Fahrradlenker am Fahrzeugheck geht über das übliche Maß an Abnutzung einer Mietsache hinaus und ist damit als Schaden von dem Mieter zu ersetzen.

Die bloße Abnutzung der Mietsache ist durch den Gebrauch bedingt und daher kein Vertragsverstoß. Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter im Rahmen seiner Obhutspflicht dem Vermieter anzuzeigen und dieser im Rahmen seiner Erhaltungspflicht zu beheben. Sie werden durch die Miete mit abgegolten (Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2012 § 538 Rn 1).

Es ist (noch) als eine Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 538 BGB anzusehen, wenn ein Mietwohnmobil, leichte äußerliche Beschädigungen in Form von wenige Millimeter breiten Oberflächenverkratzungen, die vermutlich durch das Streifen von Ästen entstanden sind, aufweist. Unter Verschlechterungen im Sinne von § 538 BGB fallen nicht lediglich Abnutzungserscheinungen aus dem Bereich des Fahrzeuginneren, wie beispielsweise der Sitzpolster. Dies folgt schon daraus, dass jedenfalls Wohnmobile, anders als gewöhnliche Miet-PKW, für den Transport und den Aufenthalt der Reisenden in der Natur bestimmt sind. Aufgrund dieses besonderen Nutzungszwecks sind leichte, oberflächliche Verschlechterungen, die üblicherweise mit der Nutzung in und den Kontakt mit der Natur einhergehen, auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen.

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Mietsache Verschlechterungen durch fehlerhaften Gebrauch erleidet. So liegt es bei dem Heckschaden, der durch den Transport des Fahrrades entstanden ist. Es ist davon auszugehen, dass bei ordnungsgemäßer und sorgfältiger Befestigung des Fahrrades üblicherweise eine Beschädigung des Fahrzeuges unterbleibt, die streitgegenständliche Beschädigung also durch eine unsachgemäße Befestigung des Fahrrades entstanden ist.

Die Beklagte kann daher von dem Kläger den zur Reparatur des Heckschadens erforderlichen Betrag gem. §§ 280 Abs. 1, 535, 538 BGB verlangen.

Unter Berücksichtigung der plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ist hierfür ein Nettobetrag in Höhe von 1020,14 EUR erforderlich und angemessen.

Der Freistellungsanspruch folgt hinsichtlich seiner Höhe anteilig entsprechend der nach Aufrechnung noch bestehenden Forderung aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1908,98 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_rheinbach/j2015/5_C_536_13_Urteil_20150313.html - DE:AGSU3:2015:0313.5C536.13.00

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