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Halter ist derjenige, der das Kfz im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber ausübt; auf Zulassung und Haftpflichtversicherung kommt es von untergeordneter Bedeutung an. Der Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer aus § 115 VVG ist gemäß § 103 VVG ausgeschlossen, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |