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Ernstliche Richtigkeitszweifel, die zur Zulassung der Berufung führen, sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Im Hinblick auf eine erstinstanzliche Beweiswürdigung ist die Berufung zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen wahrscheinlich nicht zutreffen oder doch ernstlich zweifelhaft sind, so dass eine erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz in Betracht kommt. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme genügt für die Zulassung der Berufung nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |