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Dem Antragsteller fehlt die Fahreignung wegen gelegentlichen Konsums von Cannabis bei mangelnder Trennung des Konsums vom Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgeblich. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis einer hinreichend stabilen Verhaltensänderung voraus, der grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |