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Der Versicherungsnehmer kann im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Schadensersatzansprüche geltend machen, die gemäß § 86 VVG auf den Kaskoversicherer übergegangen sind. Eine konkludente Ermächtigung des Kaskoversicherers liegt vor, wenn dessen Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) vorsehen, dass der Vollkaskovertrag des Versicherten bei Erstattung der zur Regulierung bezahlten Beträge von dritter Seite schadensfrei gestellt und damit eine Rückstufung vermieden wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |