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Einem Fußgänger, der eine Fahrbahn zwischen stehenden Fahrzeugen hindurch überquert und dabei mit einem auf einer Linksabbiegerspur fahrenden Fahrzeug kollidiert, kann ein grobes Verschulden anzulasten sein, hinter dem die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Die Haftung aus der einfachen Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann hinter dem groben Verschulden eines Fußgängers oder eines anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers völlig zurücktreten. Ein Kraftfahrer braucht seine Geschwindigkeit nicht auf die stets bestehende Möglichkeit einzurichten, dass plötzlich Fußgänger zwischen haltenden Fahrzeugen hindurch unvorsichtig auf die Fahrbahn treten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |