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Wenn der Beschuldigte es durch ein übliches, verkehrsimmanentes Verhalten noch selbst gestalten konnte, eine Kollision zu vermeiden, dann ist der Nichteintritt eines Schadens noch nicht, wie es für eine konkrete Gefährdung zu verlangen ist, als bloßer "Zufall" nach dem Motto "es ist noch einmal gut gegangen" zu bezeichnen. (Leitsätze des Gerichts) |