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Die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten kann vom Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden, wenn der Schätzung tragfähige Anknüpfungspunkte zugrundeliegen. Die BVSK-Honorarbefragung 2013 und die VKS/BVK Honorarumfrage 2012/2013 stellen hierfür geeignete Anknüpfungspunkte dar. Eine Rechtsprechung, die die Eignung der BVSK-Honorarbefragung für Nebenkosten in einem spezifischen regionalen Markt verneint, ist nicht zwingend auf andere regionale Märkte übertragbar, wenn dort keine vergleichbaren Besonderheiten festgestellt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |