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Ein unfallursächliches Verschulden des Fahrers beim Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO) führt zur vollständigen Haftung, wobei die Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Der Verdacht auf einen gestellten Unfall wird nicht allein durch widersprüchliche Angaben des Verursachers zum Unfallhergang begründet, wenn die Schäden plausibel sind und weitere Umstände gegen eine Manipulation sprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |