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Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Gesamtheit oder einen abgrenzbaren Teil der behaupteten Schäden allein dem Kläger. Kann der Kläger nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die behaupteten Schäden bei dem Unfall entstanden sind, und entbehrt sein Vortrag zu einem abweichenden Beschädigungsbild der Tatsachengrundlage, so sind Schadensersatzansprüche abzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |