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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass die Fahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des Konsums der Droge LSD fehlt, wenn dies auf der Grundlage der Einlassungen der Antragstellerin nach Belehrung als Beschuldigte festgestellt wurde. Spätere, in sich widersprüchliche Behauptungen, der Konsum sei wahrheitswidrig angegeben worden, um zu imponieren oder aufgrund akuter Beeinträchtigung durch Alkohol und Übermüdung, stellen den Beweiswert des Geständnisses nicht in Frage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |