|
Die Fahreignung fehlt gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, wenn der Konsum der Droge LSD nachgewiesen ist. Die Angaben des Betroffenen bei der ersten Vernehmung können als Nachweis eines Konsums von LSD gewertet werden, auch wenn spätere Behauptungen, den Konsum wahrheitswidrig angegeben zu haben, um zu imponieren oder aufgrund akuter Beeinträchtigung, nicht nachhaltig überzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |