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Eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall ist mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit unwirksam, wenn sie sich auf "die Ansprüche des Geschädigten" bezieht und damit sämtliche Ansprüche (z.B. Mietkosten, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeldansprüche) umfasst, auch wenn eine nachfolgende Rangfolgebestimmung nur einzelne Schadenspositionen auflistet. Eine solche Auflistung erfasst lediglich die Reihenfolge der Abtretung, nicht aber den Umfang der materiell-rechtlichen Ansprüche. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |