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Rechtsgrundlage der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Bei Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ist § 28 Abs. 3 Nr. 3 a) bb) StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |