Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 10.02.2015: Ausschluss der Haftung der Kommune bei Baumsturz durch Orkan wegen höherer Gewalt




Das Landgericht Köln (Urteil vom 10.02.2015 - 5 O 372/14) hat entschieden:

   Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Baumsturz ist ausgeschlossen, wenn Ursache für das Umstürzen des Baumes "höhere Gewalt" in Form eines Orkans war. "Höhere Gewalt" ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Ein Anspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG und § 9a StrWG NRW besteht nicht.

Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Vielmehr lag ein Fall "höherer Gewalt" vor, der jegliche Haftung der Beklagten ausschließt.

1.

Zur Straßenverkehrssicherungspflicht gehört u.a. die Beseitigung von Gefahren durch Straßenbäume. Der Verkehrssicherungspflichtige muss Bäume entfernen, wenn sie nicht mehr standsicher sind und daher den Verkehr gefährden. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt dabei aber nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss also nur dann einschreiten, wenn Anzeichen einer von einem Baum ausgehenden besonderen Gefahr vorliegen.

Ob dies hier der Fall ist, kann letztlich offen bleiben.

Die Beklagte macht geltend, ihrer Verkehrssicherungspflicht durch jährliche Sichtkontrollen nachgekommen zu sein. Es erscheint dem Gericht zweifelhaft, ob die vom Sachverständigen S2 festgestellte Wurzelfäule äußerlich erkennbar war. Auffällig ist, dass der Sachverständige, der der Kammer seit Jahren als Baumgutachter bekannt ist, in seinem Gutachten nichts dazu sagt, ob der erhebliche Wurzelschaden, den er durch Fotos dokumentiert hat, äußerlich erkennbar war. Dem mit der Materie "Baumkontrolle" vertrauten Gutachter dürfte bekannt sein, dass eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn Hinweise auf eine mögliche Standunsicherheit bestehen, die Anlass für weitere Maßnahmen zur Verkehrssicherung geben.

2.

Eine Haftung der Beklagten kommt indes vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil Ursache für das Umstürzen des Baumes "höhere Gewalt" in Form eines Orkans war. Der Sachverständige S2 hat insofern ausgeführt, dass der Sturm am 08.06.2014 die Windstärke 13 und damit Windgeschwindigkeiten von bis zu 145 km/h erreicht habe. Bei solchen Windstärken handelt es sich um einen Orkan, der unter den Begriff der "höheren Gewalt" fällt. Auf der Beaufortskala werden Orkane mit der Stärke 12 klassifiziert. Bei höherer Gewalt im Rechtssinne handelt es sich um ein "betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte [...] herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann [...]" (BGH, Urteil vom 22.02.2004, Az. III ZR 108/03).

Diese Voraussetzungen lagen hier dem Sturmereignis vom 08.06.2014 selbst nach dem Vorbringen der Klägerin zugrunde.

Der Einwand der Klägerin, die Beklagte müsse auch im Falle höherer Gewalt darlegen, dass auch ein gesunder Baum in der konkreten Sturmsituation umgefallen wäre, ist nicht zutreffend. Im übrigen ist nach dem Sturmereignis vom 08.06. bzw. 09.06.2014 allgemein bekannt geworden, dass es insbesondere im Rheinland zu erheblichen Schäden durch umstürzende Bäume gekommen ist. Keineswegs kann davon ausgegangen werden, dass diese Bäume zuvor geschädigt waren und allein deswegen umgestürzt sind.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.217,11 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2015/5_O_372_14_Urteil_20150210.html - DE:LGK:2015:0210.5O372.14.00

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