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Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Baumsturz ist ausgeschlossen, wenn Ursache für das Umstürzen des Baumes "höhere Gewalt" in Form eines Orkans war. "Höhere Gewalt" ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |