|
An einer unübersichtlichen Einmündung, an der die Regel 'rechts vor links' gilt, kann das Vorfahrtsrecht des Bevorrechtigten aufgrund besonderer Umstände (z.B. schlechte Sichtverhältnisse, weit über die Fahrzeugfront hinausragender Frontlader) so reduziert sein, dass er sich nur vorsichtig in den Einmündungsbereich hineintasten darf. Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht führt zu einem Mitverschulden, das dem Verschuldensanteil des Wartepflichtigen nicht nachsteht, wenn dieser ebenfalls unvorsichtig in den Einmündungsbereich einfährt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |