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Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem 8 oder mehr Punkte ergeben. Bei der Beurteilung, wann 8 Punkte erreicht sind, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an (Tattagprinzip), sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Das Tattagprinzip ist auch bei Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 6 StVG n.F. zu beachten, wonach eine Maßnahme nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nur ergriffen werden darf, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme bereits zuvor ergriffen worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |