Das Verkehrslexikon

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Landgericht Detmold v. 09.02.2015: Systemimmanente Schwächen eines Navigationssystems begründen keinen Rücktritt vom Kaufvertrag




Das Landgericht Detmold (Urteil vom 09.02.2015 - 1 O 169/14) hat entschieden:

   Typische Fehlinformationen und systemimmanente Schwächen eines Navigationssystems, wie sukzessive Einpflegung neuer Straßenführungen oder Ungenauigkeiten des Kartenmaterials, stellen keinen Mangel dar, der eine Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigt. Ein Navigationssystem ist lediglich ein Hilfsmittel zur Orientierung im Straßenverkehr, dessen systemimmanente Schwächen auch bei einem hochpreisigen Fahrzeug keinen Rücktritt vom Kaufvertrag begründen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Navigationsgeräte


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


1.

Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Landgericht D zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen, § 29 ZPO.

Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, wonach eine Auslieferung des Fahrzeuges nach S vereinbart worden sei, der regelmäßige Standort des Fahrzeugs sich dort befinde, seine Abholung zu Werkstattterminen durch die Beklagte regelmäßig von dort aus erfolge und das Fahrzeug von Mitarbeitern der Beklagten auch dort wieder abgeliefert werde, nicht in erheblicher Weise bestritten. Es fehlt an jeglicher geeigneter Auseinandersetzung mit diesem Vortrag. Insbesondere ein Erklären mit Nichtwissen scheidet hier aus, weil die Beklagte insoweit in der Lage sein muss, Stellung zu nehmen.

2.

Die Klage ist allerdings nicht begründet. Der Klägerin steht der von ihr nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 326 Abs. 5 BGB geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu.

Aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens steht fest, dass das von der Klägerin bei der Beklagten erworbene Fahrzeug keine derartigen Mängel umfasst, dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages gerechtfertigt wäre. Vielmehr entsprechen die von der Klägerin geschilderten Fehlinformationen in gerichtsbekannter Weise den Schwächen eines jeden Navigationssystems. Typischerweise können neue Straßenführungen und Verkehrsregelungen nur sukzessive in einen Datensatz eingepflegt werden. Ebenso sind auch Ungenauigkeiten oder Fehler des Kartenmaterials bei schon länger bestehenden Straßen nicht auszuschließen. Gerade bei fest eingebauten Navigationssystemen tritt hinzu, dass entsprechende Karten-Updates zum Teil nur im Rahmen eines (wünschenswerter Weise seltenen) Werkstattbesuchs vorgenommen werden können.

Dem hier seitens der Kläger unterbreiteten Sachverhalt ist zueigen, dass die gerügten Mängel in der Routenführung nach Auffassung der Kammer entgegen der Meinung der Klägerin keineswegs den Umfang erreichen, dass das Navigationssystems des B vollkommen unbrauchbar wäre. Auf die vorgetragenen 10.000 km Laufleistung des Fahrzeugs ab Übernahme kommen nach der Darstellung der Klägerin in der Klageschrift drei konkret bezeichnete Vorfälle, in denen es zu einer falschen Information durch das Navigationssystem gekommen sein soll. Auf die Auflage der Kammer hin im Anschluss an die mündliche Verhandlung werden lediglich fünf weitere Fälle vorgetragen. Zu weiterem Vortrag ist die Klägerin offensichtlich nicht in der Lage. Unzulänglichkeiten, die über eine (behebbare) fehlerhafte Grundprogrammierung des Navigationssystems hinaus reichen, insbesondere eine vollständige Ungeeignetheit des Navigationssystems, lassen sich daraus nicht herleiten.

Die Klägerin übersieht, dass ein Navigationssystem neben Orientierung an der Beschilderung und an gedrucktem Kartenmaterial oder aber Information durch einen ortskundigen Beifahrer nur ein weiteres Hilfsmittel zur Orientierung im Straßenverkehr darstellt (sofern jedenfalls keine Ortskenntnis besteht). Dieser Sachverhalt kann als allgemein bekannt voraus gesetzt werden. Er erfährt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine andere Betrachtung dadurch, dass das gerügte Navigationssystem im vorliegenden Fall in einem hochpreisigen Fahrzeug verbaut ist. Denn insoweit gilt hinsichtlich der Pflege des Kartenmaterials nichts anderes als bei Fahrzeugen aus der Massenproduktion, in die ein Navigationssystem fest verbaut ist.

Die Kammer gesteht den Mitarbeitern der Klägerin, die das Fahrzeug nutzen, zu, dass ein Gespür und ein Anspruchsdenken dahin gehend vorliegen dürfen, dass ein derart teures Fahrzeug in allen Belangen makellos funktionieren soll. Aus den vorstehenden Erwägungen heraus kann dies allerdings bei einem Navigationssystem aufgrund seiner oben beschriebenen systemimmanenten Schwächen nicht verlangt werden.

Erst Recht wird im Ergebnis nicht die Brauchbarkeit des von der Klägerin erworbenen B dadurch in einer Weise gemindert, dass sie zu einem Rücktritt berechtigt wäre, auch nicht, wenn sich die Bereitstellung eines entsprechenden Updates verzögern sollte. Die Kosten für ein Software Update können keinesfalls in einer Größenordnung liegen, durch die das Fahrzeug als in erheblicher Weise mangelbehaftet zu qualifizieren wäre. Insoweit bleibt die Klägerin auch jeden Vortrag schuldig, welche Kosten für ein Software-Update oder den Austausch ihres Navigationssystems zu veranschlagen wären.

Einer erneuten mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Klägerin hat mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.1.2015 keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte unterbreitet, die eine anderweitige rechtliche Würdigung sowie eine erneute mündliche Verhandlung erforderten.

3.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/detmold/lg_detmold/j2015/1_O_169_14_Urteil_20150209.html - DE:LGDT:2015:0209.1O169.14.00

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