AG Berlin-Hohenschönhausen v. 05.09.2006:
Wenn aus einem Kraftfahrzeug ein fest eingebautes Original-Navigationssystem entwendet wird, bestimmt sich die Kaskoentschädigung nach dem Kaufpreis eines neuen Gerätes bei einem Vertragshändler des Kraftfahrzeugherstellers.
AG Hamburg-Sankt-Georg v. 08.01.2008:
Wenn es für ein speziell für einen Fahrzeugtyp entwickeltes Navigationssystem keinen Gebrauchtmarkt gibt und insbesondere Vertrags-Händlern ein Kauf von entsprechenden Gebrauchtgeräten nicht möglich ist, muss ich der Versicherungsnehmer nicht auf Käufe im Internet oder entsprechendes Postenmärkte verweisen lassen. Es genügt, dass sich der Versicherungsnehmer an eine dem Fabrikat seines Fahrzeuges entsprechende Vertragswerkstatt wendet; kann diese ein entsprechende Gebrauchtgerät nicht liefern, besteht ein Anspruch auf den Kaufpreis für ein neues Gerät.
AG Wuppertal v. 17.03.2009:
Zur Schätzung des Wiederbeschaffungswertes eines entwendeten Navigationssystems kann auf Angebote gewerblicher Händler im Internet abgestellt werden.
Benutzung eine Mobiltelefons als Navigationshilfe während der Fahrt:
OLG Köln v. 26.06.2008:
Wenn auch die beabsichtigte konkrete Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät noch nicht Gegenstand einer Rechtsbeschwerdeentscheidung gewesen ist, ist doch der Gesamtheit der obergerichtlichen Rechtsprechung mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass auch die Nutzung der Funktion des Gerätes als Navigationshilfe während der Fahrt als unzulässig anzusehen ist.
OLG Köln v. 05.02.2020:
Eine vom Fahrzeugführer genutzte Fernbedienung für ein Navigationsgerät ist ein der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a lit. a) StVO.
LG Potsdam v. 26.06.2009:
Das Gericht sieht es als offenkundig im Sinne einer allgemein bekannten Tatsache an, dass Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken o.ä. nur im Stand zu erfolgen haben und während der Fahrt allein die automatischen und selbsttätig angezeigten Informationen je nach vorheriger Programmierung abgerufen werden sollen. Dies entspricht nicht nur den Empfehlungen des ADAC zum Umgang mit Navigationsgeräten, sondern ist auch in der Gebrauchsanweisung der Navigationsgeräte so dargestellt und wird bei einigen Geräten auch als Warnung auf dem Startbildschirm angezeigt. Wird durch grobfahrlässige Verletzung dieser Vorgabe ein Verkehrsunfall auf der Autobahn verursacht, haftet der Fahrzeugmieter für den Schaden in vollem Umfang.