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Ersatz der Mehrwertsteuer kann nur verlangt werden, soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Ein Anspruch wegen Nutzungsausfalls besteht im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht, wenn dieser nicht tatsächlich eingetreten ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt den Nachweis unfallbedingter Verletzungen voraus, der bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von etwa 6 bis 9 km/h, die unterhalb der Belastung bei Autoskooterkollisionen liegt, in der Regel nicht geführt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |