Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Borken v. 05.02.2015: Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Reparaturkostenpositionen; Nachweis von Schmerzensgeld bei geringer Kollisionsgeschwindigkeit.




Das Amtsgericht Borken (Urteil vom 05.02.2015 - 12 C 106/12) hat entschieden:

   Ersatz der Mehrwertsteuer kann nur verlangt werden, soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Ein Anspruch wegen Nutzungsausfalls besteht im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht, wenn dieser nicht tatsächlich eingetreten ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt den Nachweis unfallbedingter Verletzungen voraus, der bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von etwa 6 bis 9 km/h, die unterhalb der Belastung bei Autoskooterkollisionen liegt, in der Regel nicht geführt werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

Der Klägerin hatte gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 249ff. BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der ihr durch den streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schäden. Dieser Anspruch ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.428,46 € jedoch vollständig abgegolten.

1.

Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf materiellen Schadensersatz. Die Beklagte hat von der Schadensberechnung der Klägerin (s.o. und Bl. 28 d.A.) zu Recht Abzüge gemacht. Nicht erstattet wurde die Mehrwertsteuer für die vollständige Reparatur und die Kosten für einen dreitägigen Nutzungsausfall in Höhe von 69 €. Ferner wurden Die im Rahmen der Notreparatur angefallenen Kosten auf die Nettokosten der vollständigen Reparatur angerechnet. Sofern die Klägerin Verzugszinsen geltend macht, sind diese aufgrund einer Überzahlung der Beklagten bereits abgegolten. Dazu im Einzelnen:

a) Ersatz der Mehrwertsteuer kann die Klägerin nur verlangen, soweit sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies ist nur hinsichtlich der Notreparatur der Fall und insofern hat die Beklagte auch die Mehrwertsteuer gezahlt, vgl. Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 26.06.2012 (Bl. 79 d.A.).

b) Mietwagenkosten kann die Klägerin ebenfalls nur verlangen, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Dies ist lediglich am 16.05.2012 der Fall gewesen. Durch die Nutzung eines Mietwagens an diesem Tag entstanden Kosten in Höhe von 49,50 €, die die Beklagte beglichen hat, vgl. Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 26.06.2012 (Bl. 79 d.A.). Ein weiterer Anspruch wegen eines dreitägigen Nutzungsausfalls besteht nicht, da diese Schadensposition im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht ersatzfähig ist. Einen solchen Nutzungsausfall hat es nicht gegeben. Das Fahrzeug wurde nicht repariert. Die Klägerin musste nicht auf die Nutzung verzichten.

c) Die Kosten für die Notreparatur wurden zu Recht abgezogen, da diese Kosten keinen zusätzlichen Aufwand darstellen. Im Rahmen der Notreparatur wurden ausschließlich Arbeiten geleistet, die auch im Rahmen einer vollständigen Reparatur zu leisten wären. Davon ist das Gericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. C in dessen Gutachten vom 26.09.2013 überzeugt (vgl. Bl. 147 d.A.). Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass im Rahmen der Notreparatur lediglich solche Arbeiten ausgeführt wurden, die auch nach dem Gutachten des Sachverständigen E für eine vollständige Reparatur erforderlich gewesen wären. An der Richtigkeit dieser Ausführungen hat das Gericht keinerlei Zweifel.

d) Die Klägerin hat Anspruch auf Verzinsung ihres materiellen Schadens seit Verzugseintritt aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 249ff., 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Verzug ist allerdings nicht schon mit Ablauf der im Anspruchsschreiben vom 22.05.2012 gesetzten Frist am 31.05.2012 sondern erst am 06.06.2012 eingetreten. Dem Haftpflichtversicherer steht vor der Regulierung eines Unfalls eine angemessene Prüffrist zu, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens ausgelöst wird und nach Auffassung des Gerichts 2 Wochen beträgt (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 10 W 1789/10 m.w.N. zum Streitstand). Die Beklagte befand sich danach für 23 Tage in Verzug, so dass sich Verzugszinsen in Höhe von 3,93 € errechnen.

Zugleich ist aber hinsichtlich der UPE-Aufschläge eine Überzahlung von 11,21 € entstanden, die die Verzugszinsen deutlich übersteigt, so dass die Beklagte keine weiteren Zahlungen zu leisten hat. Im Gutachten E sind bei der Schadenkalkulation UPE-Aufschläge in Höhe von 13% berücksichtigt worden, die eine Kostenerhöhung von 48,57 € bedeuten (vgl. Bl. 63 d.A). Gerechtfertigt war aber nur ein Ansatz von UPE-Aufschlägen in Höhe von 10%, da UPE-Aufschläge nur in dieser Höhe von Vertragswerkstätten in der Region verlangt werden. Letzteres steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. C in dessen Gutachten vom 26.09.2013 (vgl. Bl. 147 d.A.) fest. Folglich ist in Höhe von 3% (= 11,21 €) eine Überzahlung eingetreten.

Auf die Einwände der Beklagten wegen der Erstattungsfähigkeit der im Rahmen der vom Gutachter E kalkulierten Verbringungskosten kommt es danach nicht mehr an.

2.

Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Sie hat nicht den Nachweis führen können, dass sie aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.05.2012 die behaupteten Verletzungen erlitten hat.

Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. u.a. BGHZ 53, 245, 256; BGH VersR 1977, 721; BGH VersR 1989, 758).

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin unfallbedingt die behaupteten Verletzungen erlitten hat. Es bleiben Zweifel, die aufgrund der Beweislastverteilung - die Klägerin hat den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung zu führen - zu Lasten der Klägerin gehen.

An einer unfallbedingten Verletzung der Klägerin ergeben sich insbesondere aufgrund der Feststellungen des technischen Sachverständigen Dr. C Zweifel. Aufgrund von Versuchsergebnissen konnte der Sachverständige nach Auswertung der Schäden eine Relativgeschwindigkeit zwischen den Fahrzeugen von etwa 9 bis 12 km/h ermitteln. Daraus hat er nachvollziehbar und wissenschaftlich fundiert errechnet, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, die die Klägerin in ihrem Pkw aufgrund des Heckanstoßes erfuhr, in der Größenordnung zwischen etwa 6 und 9 km/h lag. Diese geringe Geschwindigkeitsänderung bedingt eine geringe kollisionsbedingte Belastung des Körpers der Klägerin. Die Belastung lag unterhalb derjenigen, die bei Autoskooterkollisionen auf Jahrmärkten auftreten, die von den Insassen folgenlos toleriert werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin in einer etwas vorgebeugten Sitzposition saß, als es zum Anstoß kam. Dies führt nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C dazu, dass die auf den Körper auftretende Belastung geringer wird. Auch diese hat er nachvollziehbar erläutert, indem er anführte, bei der Bewegung des Körpers nach hinten in Richtung Kopfstütze werde bereits Energie abgebaut.

Das Gericht hält die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C für nachvollziehbar und folgt ihnen uneingeschränkt.

Aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsänderung kommt die orthopädische Sachverständige Dr. N zu dem Ergebnis, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Klägerin durch den Unfall eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten hat und dass die Klägerin aufgrund von bei dem Unfall erlittenen Verletzungen 13 Tage arbeitsunfähig war und eine weitere ärztliche Behandlung sowie diverse Krankengymnastiktermine erforderlich waren.

Die Sachverständige Dr. N hat nachvollziehbar erläutert, warum eine unfallbedingte Schädelprellung der Klägerin aus ihrer Sicht unwahrscheinlich ist. Dies hat sie zum einen mit der Anstoßkonstellation begründet. Bei einem Heckanstoß komme allenfalls ein Anstoß an die Kopfstütze in Betracht. Dieser sei der Klägerin ebenso wenig in Erinnerung wie eine schmerzhafte Schädelprellung, was deutlich gegen einen relevanten Anstoß spricht. Aus den gleichen Gründen ist es ebenfalls unwahrscheinlich, dass es durch den Unfall zu einer Schulterprellung gekommen ist.

Weiter hat die Sachverständige N ausgeführt, es sei aufgrund der näheren Umstände des Unfalls, wie sie im technischen Teil des Gutachtens ermittelt wurden, und unter Berücksichtigung der anzunehmenden individuellen Belastbarkeit und der Sitzposition der Klägerin unwahrscheinlich, dass es zu einer Halswirbelsäulendistorsion gekommen sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der klinischen Symptomatik und der Bildgebung, insbesondere auch der diagnostizierten Steilstellung der Halswirbelsäule, zumal diese nach dem Unfall weniger ausgeprägt war als vor dem Unfall.

Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. N sind ebenfalls nachvollziehbar, umfassend und insbesondere auch wissenschaftlich fundiert. Auch ihnen folgt das Gericht einschränkungslos.

Eine persönliche Anhörung der Klägerin oder eine Parteivernehmung der Klägerin war ebenso wenig erforderlich wie die Vernehmung der von der Klägerin zu den Verletzungen benannten Zeugen. Es kann unterstellt werden, dass die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigt hätten, ohne dass sich ein abweichendes Urteil ergeben hätte. Die Sachverständige Dr. N hat die Klägerin umfassend untersucht und ihrer Begutachtung zudem die erhobenen ärztlichen Befunde und dortigen Angaben zugrunde gelegt. Sie hat dabei die Angaben der Klägerin nicht in Abrede gestellt und unter andrem ausgeführt, ein leidensbetonendes Verhalten habe die Klägerin nicht gezeigt. In ihrem Gutachten ist sie gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen, es sei unwahrscheinlich, dass die geklagten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Selbst bei Anhörung der Klägerin und Bestätigung ihrer Beschwerden durch die Klägerin und die Zeugen bestünden danach die von der Sachverständigen Dr. N erläuterten Zweifel daran, dass diese Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund von §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Unterschrift

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_borken/j2015/12_C_106_12_Urteil_20150205.html - DE:AGBOR1:2015:0205.12C106.12.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum