|
Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) lässt die Kraftfahreignung entfallen, unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist nicht erforderlich. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene auf jeglichen Konsum sog. harter Drogen dauerhaft verzichtet, was einen durch Drogenscreenings geführten Abstinenzzeitraum von mindestens einem Jahr erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |