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Zwei Buslinien, die einen Regionalflughafen halbstündlich wechselnd von zwei verschiedenen nahegelegenen Bahnhöfen anfahren, an denen rund 70 Prozent der Fahrgäste mit der Eisenbahn ankommen, bedienen dasselbe Verkehrsbedürfnis. Da für die Fahrgäste nur beiden Endhaltestellen (Flughafen, Bahnhof) maßgeblich sind, stehen kann eine Liniengenehmigung für einen der Bahnhöfe gegen das Parallelbedienungsverbot verstoßen, obwohl die Linienführungen ganz unterschiedlich verlaufen. Fahren die bisher eingesetzten Bussen zu drei Vierteln leer, kann von einer Nachfrage, die das Angebot übersteigt, regelmäßig nicht die Rede sein. Eine Fahrzeitverkürzung von maximal zehn Minuten bei einem lokalen Flughafenzubringerbus stellt angesichts der Dauer der Gesamtreise keine wesentliche Verkehrsverbesserung dar. (Leitsätze des Gerichts) |