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Eine für das "begleitete Fahren ab 17" erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist gemäß § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG zwingend zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung trägt in aller Regel die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |