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1. Die Verkehrssicherungspflicht desjenigen, der lediglich aus Gefälligkeit einen Hund ausführt, wird durch die Vorschriften des LHundG NRW konkretisiert. So sind Hunde gem. § 2 Abs. 1 LHundG i.S.e. allgemeinen - also eben nicht auf Hundehalter oder (vertraglich gebundene) Hundeaufseher beschränkten - Pflicht so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht. 2. Das gleichzeitige Ausführen von 3 Hunden, die nicht zu den kleineren Rassen zählen (sog. "Rudelführung"), ist zwar nach dem LHundG nicht unzulässig oder verboten, aber nach Lage der Verhältnisse geeignet, das Gefährdungspotential für Dritte zu erhöhen. (Leitsätze des Gerichts) |