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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, wobei schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin die Kraftfahreignung ausschließt (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll, wobei ein hoher Amphetamin-Wert im Blut-Serum die Behauptung eines unbewussten Konsums nicht stützt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |