Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 03.02.2015: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Amphetaminkonsum und Anforderungen an den Nachweis unbewusster Einnahme




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 03.02.2015 - 7 L 26/15) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, wobei schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin die Kraftfahreignung ausschließt (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll, wobei ein hoher Amphetamin-Wert im Blut-Serum die Behauptung eines unbewussten Konsums nicht stützt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

1.Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2.Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 89/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2014 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen:

Unerheblich ist zunächst, dass die Antragstellerin das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 21. November 2014 zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung nicht erhalten hat. Denn ein Anhörungsmangel ist jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren unbeachtlich (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW).

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist.

Die Antragstellerin ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil sie Amphetamin konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Der Amphetamin-Konsum der Antragstellerin ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom °. K. °°°°. Danach konnten im Blut-Serum der Antragstellerin 290 ng/ml Amphetamin festgestellt werden.

Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, sie habe wissentlich kein Amphetamin konsumiert, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.

Diesen Anforderungen werden die Angaben der Antragstellerin nicht gerecht. Sie gibt lediglich ganz allgemein an, eine Party mit zahlreichen Personen, zahlreichen persönlichen Verbindungen, zahlreichen unterschiedlichen Interessen sei nun mal eine Angelegenheit, die ‑ wenn auch fahrlässig ‑ den "Genuss" eines derartigen Getränks möglich mache. Nähere Umstände, wann und wo sie das Amphetamin eingenommen haben könnte, nennt die Antragstellerin nicht. Im Übrigen ist der hohe Wert von 290 ng/ml jedenfalls nicht geeignet, die Behauptung eines unbewussten versehentlichen Konsums zu stützen.

Allein der Zeitablauf von etwa einem Jahr seit dem Vorfall Ende November 2014 und der durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachte Vortrag der Antragstellerin, in der Zeit nach dem Vorfall mehrfach im Rahmen von Verkehrskontrollen auf Alkohol und Drogen kontrolliert worden zu sein, ohne dass sich Auffälligkeiten ergeben hätten, führen nicht dazu, dass die Antragstellerin nunmehr wieder als geeignet anzusehen wäre. Es bleibt ihr unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass sie keine Drogen mehr konsumiert, im Rahmen eines möglichen Wiedererteilungsverfahrens durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Ebenso kommt bei feststehender Ungeeignetheit die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Entziehungsverfahrens nicht in Betracht. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat die Antragstellerin daher hinzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.

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Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2015/7_L_26_15_Beschluss_20150203.html - DE:VGGE:2015:0203.7L26.15.00

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