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Die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters kann ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein für das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) gefehlt hat. Dies gilt insbesondere bei 'Augenblickstaten' oder affektiven Durchbrüchen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |