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Ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung stellt in der Regel eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV auch bei einer Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille erforderlich sein, wenn über die Teilnahme am Straßenverkehr unter solchen Umständen hinaus zusätzliche Gesichtspunkte die ernsthafte Besorgnis eines straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlusts beim Alkoholkonsum begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |