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Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, auch wenn die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille lag. Dies gilt, wenn über die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss hinaus zusätzliche Gesichtspunkte die ernsthafte Besorgnis eines straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlusts beim Alkoholkonsum begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |