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Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision zurückwiesen, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wenn eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof zum Zweck der Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nahelag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |