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Der Erlass eines Kostenbescheides gem. § 25a StVG ist zulässig, wenn die Bußgeldbehörde die gebotenen Ermittlungen rechtzeitig geführt hat, wobei der Prüfungsmaßstab allein ist, ob geeignete Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt wurden, nicht welche im Einzelnen geboten waren. Die Behörde ist nicht zwingend gehalten, vor Ort auf die Rückkehr des Fahrzeughalters zu warten oder eine schriftliche Verwarnung an der Windschutzscheibe zu hinterlassen, wenn stattdessen zügig eine Halterermittlung betrieben wird. Eine Verzögerung der Halteranfrage, die nicht von der Behörde zu vertreten ist, steht der Kostenüberbürdung auf den Halter nicht entgegen, wenn die Behörde zügig und ordnungsgemäß das Verfahren eingeleitet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |