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Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG führt zu einer Haftung des Beklagten zu 20% und der Klägerin zu 80%, wenn der Kläger nicht beweisen kann, dass dem Beklagten ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO (Fahrspurwechsel) anzulasten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |