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Bereits die einmalige Einnahme von Kokain und Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Allein der Zeitablauf seit dem Vorfall und die Behauptung, nunmehr drogenfrei zu leben, führen nicht dazu, dass die Eignung wiederhergestellt ist. Der erforderliche Nachweis der Drogenfreiheit ist in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine zwingend vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |