Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 14.01.2015: Zur Kraftfahreignung bei einmaligem Kokain- und Amphetaminkonsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 14.01.2015 - 7 L 2124/14) hat entschieden:

   Bereits die einmalige Einnahme von Kokain und Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Allein der Zeitablauf seit dem Vorfall und die Behauptung, nunmehr drogenfrei zu leben, führen nicht dazu, dass die Eignung wiederhergestellt ist. Der erforderliche Nachweis der Drogenfreiheit ist in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine zwingend vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5876/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Dezember 2014 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Bereits die einmalige Einnahme von Kokain und Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014).

Der Kokain- und Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des für diese Zwecke besonders akkreditierten Labors L. vom 30. September 2013. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers < 2,0 µg/l Kokain (Benzoylecgonin 53 µg/l) und 524 µg/l Amphetamin festgestellt werden. Aus den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts I. vom 12. Februar 2014 ‑ 924 Js 1154/13-695/13 ‑ ergibt sich zudem, dass der Antragsteller bereits 2011 und 2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitten bzw. unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt wurde, er am Tag der abgeurteilten Tat weiteres Amphetamin bei sich geführt und eingeräumt hat, häufiger harte Drogen konsumiert zu haben.

Allein der Zeitablauf von etwa einem Jahr und drei Monaten seit dem Vorfall im September 2013 und die Behauptung, nunmehr drogenfrei zu leben, führen nicht dazu, dass der Antragsteller nunmehr wieder als geeignet anzusehen wäre. Es bleibt ihm unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er keine Drogen mehr konsumiert, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2015/7_L_2124_14_Beschluss_20150114.html - DE:VGGE:2015:0114.7L2124.14.00

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