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Der Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Verkehrsunfall und behaupteten Gesundheitsverletzungen und Beschwerden unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 Abs. 1 ZPO. Eine Beweiserleichterung kommt auch dem zur Entgeltfortzahlung verpflichteten Arbeitgeber nicht zugute; dieser muss den Vollbeweis dafür erbringen, dass die behaupteten Verletzungen des Arbeitnehmers ein Resultat des Verkehrsunfalls sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |