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Auch wenn die vorab durch Sachverständigengutachten prognostizierten Reparaturkosten weit über der 130 %-Grenze liegen, kann der Geschädigte die Reparaturkosten konkret abrechnen, wenn die Reparatur tatsächlich zu einem deutlich geringeren Betrag im Rahmen des festgestellten Wiederbeschaffungswertes durchgeführt werden konnte. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Reparatur fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt wurde, selbst wenn die tatsächlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Ein pauschaler Vortrag zur Einhaltung der Gutachtenvorgaben genügt dabei nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |