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Die Kosten der Schadensfeststellung, insbesondere Sachverständigenkosten, gehören zum zu ersetzenden Schaden gemäß § 249 BGB, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Für die Erforderlichkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Bloße Bagatellschäden, in der Regel unter 750 EUR und ohne die Gefahr von Weiterungen oder verdecktem Schadensumfang, rechtfertigen hingegen nur die Einholung eines Kostenvoranschlags. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |