Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 13.01.2015: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Kokainkonsum und langjähriger Abhängigkeit; Verzicht auf MPU




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - 14 K 5789/13) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung entfallen. Auf die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann verzichtet werden, wenn der Drogenkonsum nach Art und Ausmaß (hier: langjährige Abhängigkeit) bereits feststeht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. Juni 2013 ist rechtmäßig.

Für die Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Ebenso ist ein Kraftfahrer nach Ziffer 9.3 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet, bei dem eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln besteht.

Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet.

Nach Maßgabe dieser Kriterien lagen bei dem Kläger im Zeitpunkt der Ordnungsverfügung am 6. Juni 2013 die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass der am 21. Oktober 1959 geborene Kläger Kokain konsumiert hat, das nach dem oben Stehenden zu den Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG zählt.

Aufgrund dieser Verurteilungen und eigenen Einlassungen steht die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 7 FeV fest, so dass ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis mit der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2013 zwingend zu entziehen war.

Aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls konnte die Beklagte trotz des verstrichenen Zeitraumes nach der Rechtskraft des letzten Urteils von 3 Jahren und 9 Monaten auf die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV verzichten. Denn der in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum war nach Art und Ausmaß hier aufgrund der Einlassungen dergestalt, dass von einer langjährigen Abhängigkeit des Klägers ausgegangen werden muss (nahezu ständiger Konsum von 1999 bis 2009).

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Januar 2014 verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2015/14_K_5789_13_Urteil_20150113.html - DE:VGD:2015:0113.14K5789.13.00

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