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Die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist rechtmäßig, wenn die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden darf, weil der Betroffene ein rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Eine solche Gutachtenanordnung ist materiell rechtmäßig, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der nach einer vorherigen Entziehung der Fahrerlaubnis laufenden neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat (§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |