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Ein Anerkenntnis eines Verdienstausfallschadens dem Grunde nach führt lediglich dazu, dass sich der Beklagte nicht auf eine fehlende haftungsbegründende Kausalität berufen kann. Der Kläger muss nach wie vor die haftungsausfüllende Kausalität, also die Ursächlichkeit zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden, beweisen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis, dass ein Verkehrsunfall kausal für einen verzögerten Berufseinstieg und den daraus resultierenden Verdienstausfall war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |