Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 22.12.2014: Zur Tatbestandsmäßigkeit der Abstandsunterschreitung; Bedeutung der Dauer der Unterschreitung für die Vorwerfbarkeit




Das OLG Hamm (Beschluss vom 22.12.2014 - 3 RBs 264/14) hat entschieden:

   1. Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG handelt bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet.

2. Auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung kommt es dagegen nur dann an, wenn Verkehrssituationen in Frage stehen, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindestabstandes zum Vorausfahrenden


Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:


Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO handelt nämlich bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet (so bereits OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2002 - 1 SS 75/02, (juris); bestätigt durch OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.2007 - 1 SS 197/07 (juris)).

Die von der Rechtsbeschwerde angenommene Beschränkung des Tatbestandes der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung auf solche Fälle, in denen die Abstandsunterschreitung nicht ganz vorübergehend ist, kann dem Gesetz dagegen nicht entnom-men werden. Wie sich unschwer bereits aus dem Wortlaut der §§ 4 Abs. 1 StVO, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO ergibt, ist der Tatbestand der vorwerfbaren Abstandsunterschrei-tung bereits und immer schon dann erfüllt, wenn der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 StVO den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahr-zeug nicht so bemisst, dass er auch dann hinter diesem anhalten kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird.

Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.1969 (BGHSt 22, 341). Der Bundesgerichtshof verwendet dort den Begriff der nicht nur ganz vorübergehenden Unterschreitung des Sicherheitsabstandes allein zur Feststellung einer konkreten Gefährdung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO, nicht dagegen im Zusammenhang mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO (so bereits BayObLG, NZV 1994, 241 und VRS 142, 303). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs datiert vom 05.03.1969 und hat eine Ordnungswidrigkeit zum Gegenstand, die am 09.07.1967 begangen wurde (damals handelte es sich noch um eine Übertretung nach § 1 StVO a.F.). Dagegen ist die Bestimmung des § 4 StVO über den "Abstand" erst zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt eingeführt worden, nämlich durch die Neufassung der Straßenverkehrs-ordnung im Jahre 1970. Vor dieser Neufassung kannte die Straßenverkehrsordnung eine ausdrückliche Vorschrift über den Abstand noch gar nicht (Müller, Straßenver-kehrsrecht, Band III, 22. Aufl. 1973, § 4 StVO Rdnr. 1).

Auch der Rechtsprechung des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm kann eine Einschränkung des Tatbestandes oder der Rechtsfolgen der vorwerfbaren Unterschreitung des zulässigen Sicherheitsabstandes in dem Sinne, dass stets eine nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung vorliegen müsse, bei zutreffender Betrachtung nicht entnommen werden. Das Oberlandes-gericht Hamm hat in seinen Beschlüssen vom 30.08.2012 (NZV 2013, 203) und vom 09.07.2013 (NStZ-RR 2013, 318) vielmehr betont, dass es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung nur dann ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne (OLG Hamm, NStZ-RR 2013, 318 m.w.N.; so auch OLG Rostock, Beschluss v. 18.08.2014 - 21 Ss OWi 144/14 (juris)). Eine solche Fallkonstellation, die i.Ü. nur die Frage der Vorwerfbarkeit einer tatbestandsmäßigen Abstandsunterschreitung bzw. deren Begehung durch Unterlassen (der Wiederherstellung des erforderlichen Sicherheitsabstandes) betreffen würde, hat das Amtsgericht hier aber mit nach-vollziehbarer und fehlerfreier Beweiswürdigung - für den Senat als Rechtsbeschwer-degericht bindend - tatrichterlich ausgeschlossen.

Damit bleibt die Sachrüge ohne Erfolg. Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen und der vom Amtsgericht angeordneten Rechtsfolgen der Tat erweist sich die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet (§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO). Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Sachrüge, die auch den Verfahrensrügen die (rechtliche) Grundlage entziehen, Bezug genommen werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2014/3_RBs_264_14_Beschluss_20141222.html - DE:OLGHAM:2014:1222.3RBS264.14.00

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