|
Bei einer Kollision zwischen Überholendem und links Abbiegendem spricht der erste Anschein dafür, dass der Linksabbieger seiner zweiten Rückschaupflicht nicht genügt hat. Dieser Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert oder ausgeräumt, wenn der Linksabbieger das herannahende Fahrzeug des Überholers nicht erklären kann, wie er es übersehen haben will. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |