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Die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 2 StGB) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die erforderliche Gesamtschau vorgenommen und dabei alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und nicht zu besorgen ist, dass der Grad der Fahrlässigkeit und der Umfang des Vorsatzes unzutreffend bewertet wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |