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Ein Straßenbaulastträger verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er ein Schlagloch von ca. 20 cm Länge, 25 cm Breite und 5-6 cm Tiefe inmitten der Fahrbahn einer besonders ausgewiesenen Fahrradroute nicht beseitigt. Von einem Straßenbaulastträger kann nur erwartet werden, dass er diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |