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Bei einem Verkehrsunfall, der sich im Zusammenhang mit einem Abbiegemanöver eines Pkw-Fahrers nach links auf ein Parkplatzgelände und einem gleichzeitig begonnenen Überholmanöver eines Motorradfahrers ereignet, ist beiden Fahrern ein ungefähr gleich großer Verschuldensanteil anzulasten. Das Fahrverhalten beider Verkehrsteilnehmer entspricht nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung, insbesondere verstößt der Linksabbieger gegen § 9 Abs. 5 StVO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |