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Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten stellt die Kammer auf den Schwacke-Mietpreisspiegel von 2003 ab, da dieser die am besten geeignete Vergleichsgrundlage darstellt. Wer diese grundsätzlich anerkannte Methode angreifen will, muss mit konkreten Tatsachen vortragen, dass Mängel der Grundlage sich auf den Fall in erheblichem Umfang auswirken. Das Fehlen einer Eignung der gewählten Schätzgrundlage muss der Schädiger beweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |