Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 11.12.2014: Zur Klagefrist bei Anfechtung einer Radwegebenutzungspflicht als Allgemeinverfügung




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 11.12.2014 - 2 K 430/14) hat entschieden:

   Die Anfechtungsklage gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegebenutzungspflicht ist unzulässig, wenn die Klagefrist abgelaufen ist. Die einjährige Rechtsbehelfsfrist beginnt, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht und läuft nicht erneut an. Kenntnis von der Regelung im Jahr 2012 führt zum Ablauf der Frist bei Klageerhebung im Jahr 2014.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klagen sind unzulässig. Der Kläger greift die durch die Verkehrszeichen 241 angeordnete Radwegbenutzungspflicht mit der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - an. Die Anfechtungsklagen sind statthaft, denn sie richten sich gegen mehrere gleichartige Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen i.S.v. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -.

Zum Verwaltungsaktcharakter eines Verkehrszeichens ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 09.06.1967 ‑ VII C 18.66 , in: BVerwGE 27, 181 f.; so auch BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 46.78 -, in: BVerwGE 59, 221.

Die Radwegebenutzungspflicht nach Zeichen 241 (getrennter Rad- und Fußweg) ist ‑ ebenso wie bei Zeichen 237 (Radfahrer) und Zeichen 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) ‑ eine Beschränkung des fließenden Verkehrs i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung ‑ StVO ‑ und eine Beschränkung der Benutzung der Straße i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die Verkehrszeichen begründen zwar kein Verbot der Benutzung der Straße (zu der auch Radwege zählen), wohl aber einen Ausschluss der Fahrradfahrer von der Benutzung der Fahrbahn und damit eine Beschränkung in Bezug auf die allgemeine Verkehrsregel, dass Fahrzeuge einschließlich Fahrräder die Fahrbahn benutzen (§ 2 Abs. 1 StVO).

Als Verkehrsteilnehmer, den dieses Gebot bzw. Verbot betrifft, ist der Kläger klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO.

Die angefochtenen Verkehrszeichen sind jedoch gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden, da er nicht rechtzeitig Klage erhoben hat. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben, wenn ‑ wie hier nach § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ JustG NRW ‑ i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ‑ die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich ist. Die Berechnung der Klagefrist richtet sich nach § 57 VwGO.

Die Allgemeinverfügungen werden gem. § 43 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Aus dieser Betroffenheit folgt, dass die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann nicht bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt wird, sondern vielmehr erst dann ausgelöst wird, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht.

Ausdrücklich stellt das Bundesverwaltungsgericht dazu fest, dass die demgemäß § 58 Abs. 2 VwGO - wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung - einjährige Rechtsbehelfsfrist allerdings nicht erneut zu laufen beginnt, wenn sich derselbe Verkehrsteilnehmer demselben Verkehrszeichen ein weiteres Mal gegenüber sieht. Das Verkehrsge- oder -verbot wirkt ihm gegenüber fort, so lange dessen Anordnung und Bekanntgabe aufrecht erhalten bleiben. Es hat bei einem erneuten Gegenübertreten für ihn nur eine erinnernde Funktion.

Unter Beachtung dieser Voraussetzungen war die Jahresfrist zur Klageerhebung hinsichtlich der hier angefochtenen verkehrlichen Anordnungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 17.02.2014 bereits abgelaufen. Der Kläger selbst hat dazu ausgeführt, er befahre beide Strecken werktäglich mit dem Fahrrad. Hinsichtlich des Fahrradweges an der O. Straße hat der Kläger selbst vorgetragen, im September 2011 seien der Beklagten bereits eine Liste mit mangelhaften Radverkehrsanlagen vorgelegt worden. Er selbst habe im November 2012, nachdem an der O. Straße nichts geschehen sei, per Email am 20.11.2012 angefragt, ob die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben werde. Auch betreffend den Radweg an der W. Straße/L2.---straße hat der Kläger selbst ausgeführt, dass die Nutzungspflicht im September 2012 angeordnet worden sei und er sich bereits Anfang des Jahres 2012 deshalb an die Stadt gewandt habe. Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass der Kläger bereits im Jahre 2012 Kenntnis von den mit der Klage beanstandeten Regelungen hatte. Damit war jedoch die einjährige Klagefrist zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage ersichtlich abgelaufen.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Folge eines Anspruchs auf Rücknahme der angefochtenen Allgemeinverfügungen zu.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht

Beschluss vom 07.07.2004 - 6 C 24/03 -, in: juris

dargelegt, dass bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen sei, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe mit Blick auf das Gebot der notariellen Gerechtigkeit nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" sei, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhänge. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründe keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde sei. Das Festhalten am Verwaltungsakt sei insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße oder wenn Umstände gegeben seien, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt werde, könne ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.

Die unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts demnach zu beachtenden Grundsätze rechtfertigen vorliegend jedenfalls nicht die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der hier angefochtenen Allgemeinverfügungen schlechthin unerträglich ist. So ist hier bereits nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Radwegebenutzungspflichten als offensichtlich rechtswidrig anzusehen sind. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt.

Selbst wenn bei der Beurteilung dieser Voraussetzung auf einen rechtskundigen Betrachter abzustellen wäre,

fehlt es hier bereits an dieser Voraussetzung. Soweit der Kläger diesbezüglich ausführt, die Anordnung der Radwegebenutzungspflichten sei an § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO zu messen und erweise sich hier als offensichtlich rechtswidrig, ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraussetzt, die erstens auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt. In solchen Fällen dient die Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Besondere örtliche Verhältnisse können insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Dass somit für die Beurteilung ein ganzes Bündel von Faktoren von Bedeutung ist, bestätigt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Danach kommt die Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und der Verkehrsablauf erfordern.

Schon diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts machen deutlich, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Radwegebenutzungspflicht eine umfassende Überprüfung einer ganzen Reihe von Faktoren notwendig ist, die sorgsam miteinander abzuwägen sind. Dies schließt nach Auffassung des Gerichts eine offensichtliche Rechtswidrigkeit bereits aus.

Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er halte in beiden Fällen die Zustände für schlechthin unerträglich, da er an der L2.---straße /B. W. Straße kurz vor der Kreuzung auf den Radweg wechseln müsse, dann die Fahrbahn auf der Rechtsabbiegerspur überqueren müsse, um zur W. Straße zu gelangen und im Bereich der L2.---straße müsse er ausgerechnet an einer Stelle auf den Radweg fahren, wo direkt die Ausfahrt für die Parkplätze eines N1. sei. Dabei werde die Einfahrt zum vorgeschriebenen Radweg häufig durch die Ausfahrt benutzende Kraftfahrzeuge blockiert. Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass es sich dabei um Belästigungen handelt. Diese sind jedoch durch die in der Straßenverkehrsordnung ohnehin angeordnete ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (§ 1 Abs. 1 StVO) zu entschärfen. Eine schlechthin unerträgliche Situation ergibt sich nach Auffassung des Gerichts daraus nicht.

Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2014/2_K_430_14_Urteil_20141211.html - DE:VGMI:2014:1211.2K430.14.00

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