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Die Anfechtungsklage gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete Radwegebenutzungspflicht ist unzulässig, wenn die Klagefrist abgelaufen ist. Die einjährige Rechtsbehelfsfrist beginnt, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht und läuft nicht erneut an. Kenntnis von der Regelung im Jahr 2012 führt zum Ablauf der Frist bei Klageerhebung im Jahr 2014. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |