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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Die Verwertbarkeit lange zurückliegender Alkoholverstöße für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen des § 29 StVG. Wird ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |