Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 10.12.2014: Entziehung der Fahrerlaubnis bei wiederholten Alkoholverstößen und verweigerter MPU; Verwertbarkeit von Alttaten




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.12.2014 - 14 K 2837/14) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Die Verwertbarkeit lange zurückliegender Alkoholverstöße für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen des § 29 StVG. Wird ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. März 2014 und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ebenso ist die Verpflichtungsklage unbegründet.

Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV (Anl. 4) der Fall, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, und nach Nr. 8.3. Anl. 4 unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs bei Alkoholabhängigkeit der Fall. Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein (rechtmäßig) angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) beibringt.

Danach ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

Der Kläger ist der nach §§ 13 Satz 1 Nr. 2b), 11 Abs. 6 FeV rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung nicht nachgekommen.

Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2b) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Wie lange einem Betroffenen ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, richtet sich grundsätzlich nur nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, also insbesondere § 29 StVG. Zwischen zwei Trunkenheitsfahrten können daher mehrere Jahre liegen, solange keine Tilgungsreife eingetreten ist.

Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 13 FeV, Rdnr. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 2013 (Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der letzten Trunkenheitsfahrt und der Gutachtenanordnung)- 16 B 856/13 - nrwe.de; VGH München, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 - juris.

Hier erfüllen die Entscheidungen des Amtsgerichts M. vom 5. August 1999 und der Bußgeldbehörde des Beklagten vom 13. Juni 2012 die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Ziffer 2b) FeV. Denn sie sind beide nach den oben stehenden Grundsätzen noch verwertbar. Die Entscheidung wegen der Straftaten nach § 316 StGB vom 5. August 1999 unterliegt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 StVG einer Tilgungsfrist von 10 Jahren, wobei die Tilgungsfrist im vorliegenden Fall nach § 29 Abs. 5 Satz 2 StVG erst 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung beginnt, das heißt hier am 5. August 2004, und am 5. August 2014 endet. Da allein diese Tilgungsbestimmungen für die Berücksichtigungsfähigkeit lange zurückliegender Tatsachen maßgeblich sind und auch ein dem Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten keine Sperrwirkung entfaltet,

konnte der Beklagte hier beide Entscheidungen berücksichtigen und musste nach § 13 Satz 1 Ziffer 2b) FeV die Gutachtenanforderung erlassen, ohne dass ihm diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt war.

Die Gutachtenaufforderung vom 22. Juli 2013 genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Dabei sind an die Gutachtensanordnung im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen.

Danach muss die Begutachtungsanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis- Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Zudem ist der Betroffene nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. HS FeV auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Fahrerlaubnisakte hinzuweisen.

Die Begutachtungsanordnung erfüllt diese Anforderungen, da sie unter Nennung der Rechtsgrundlage und des vorangegangenen Sachverhalts deutlich macht, aus welchem Grund der Beklagte das Gutachten anfordert.

Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, hat der Beklagte nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht die fehlende Eignung des Klägers unterstellt und dies zum Anlass der Untersagung des Führens von Fahrzeugen genommen. Denn der Kläger hat das in Auftrag gegebene Gutachten nicht vorgelegt, so dass die Vermutung berechtigt ist, der Kläger wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen,

vgl.: Dauer, in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV, Rdnr. 22.

Auch der Gebührenbescheid vom 20. März 2014 in Höhe von 180,00 Euro erweist sich als rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Danach werden insbesondere für die Entziehung der Fahrerlaubnis Gebühren zwischen 33,20 Euro und 256,00 Euro erhoben. Ermessensfehler bei Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmes sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ist die Fahrerlaubnis demzufolge zu Recht entzogen worden, ist für eine positive Bescheidung des Verpflichtungsantrages kein Raum mehr.

Hat die Klage deshalb keinen Erfolg, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.182,63 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/14_K_2837_14_Urteil_20141210.html - DE:VGD:2014:1210.14K2837.14.00

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