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Von Nr. 213 des Bußgeldkatalogs erfasste Zuwiderhandlungen waren am 1. Mai 2014 nicht nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG zu löschen. Soweit der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für die Tatbestandsnummer 331506 einen Punktewert von 0 darstellt, entspricht dies nicht der lfd. Nummer 3.5.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung vom 28. August 2013 kann nicht (allein) auf solche Zuwiderhandlungen gestützt werden, die bereits vor der Zustellung der Verwarnung begangen worden waren, weil in diesem Fall eine warnende Wirkung bei dem Fahrerlaubnisinhaber nicht eintreten konnte. (Leitsätze des Gerichts) |