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Versäumt eine KFZ-Werkstatt die Grundeinstellung der Feststellbremse eines PKW, so ist auf Grund dieses Umstandes das Vertrauen des Bestellers so erschüttert, dass eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nach§ 636 BGB unzumutbar ist. (Leitsätze des Gerichts) |