Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 05.12.2014: Versagung der Genehmigung für Krankentransport- und Rettungstransportfahrten: Anforderungen an Betriebssicherheit und Schutz des öffentlichen Rettungsdienstes.




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 05.12.2014 - 7 K 8443/12) hat entschieden:

   Eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport- und Rettungstransportfahrten ist zu versagen, wenn die erforderliche Sicherheit des Betriebes nicht geprüft werden kann, insbesondere mangels konkreter Angaben zu einer Betriebsstätte. Die Genehmigung ist ferner zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird, um eine 'Rosinenpickerei' privater Unternehmer zu verhindern, die die Existenz des öffentlichen Rettungsdienstes gefährden könnte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Störung von Anlagen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrages ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 - und vom 16. September 2008 - 13 A 2763/06 -, jeweils juris,

keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Genehmigung von Krankentransport- bzw. Rettungstransportfahrten innerhalb des Stadtgebiets Düsseldorf.

Zwar steht dem Unternehmer bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale - grundsätzlich - ein Genehmigungsanspruch aus §§ 18, 19 RettG NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Allerdings erfüllt die Klägerin bereits die Genehmigungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 bis 3 RettG NRW nicht. Gemäß Absatz 1 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn sowohl die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind als auch das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig und fachlich geeignet sind. Dem Antrag sind gemäß § 20 Abs. 2 RettG NRW Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Antragstellenden und der Geschäftsführung sowie der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

Insofern ergeben sich schon Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Betriebes. Diese folgen trotz der nachgereichten Unterlagen der Klägerin über die finanzielle Leistungsfähigkeit ihrer Muttergesellschaft aus dem Umstand, dass sie bis zum 12. September 2012 in Nordrhein-Westfalen - im Wesentlichen zeitgleich - Anträge für insgesamt 22 RTW und 21 KTW gestellt hat. Für den Fall, dass sämtliche Anträge genehmigt würden, wäre der Einsatz erheblicher sächlicher, personeller und finanzieller Mittel erforderlich. Ob die Klägerin tatsächlich in der Lage wäre, alle erforderlichen Fahrzeuge kurzfristig aus dem Reserve- bzw. Neubeschaffungspool des Konzerns zu nehmen, wie sie es für die im konkreten Verfahren beantragten drei KTW und zwei RTW vorgetragen hat, lässt das Gericht offen.

Problematisch erscheint auch, ob der Antrag der Klägerin vom 3. August 2012 ihren tatsächlichen Absichten entspricht. § 20 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung der Genehmigung Angaben über den Betriebsbereich enthalten muss. Demgemäß hatte die Klägerin seinerzeit formuliert, ihr die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransportleistungen mit drei KTW in der Stadt Düsseldorf sowie die Genehmigung zur Notfallrettung mit einem RTW und einen Reserve RTW in der Stadt Düsseldorf zu erteilen. Demgegenüber hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass nach dem dortigen Konzept auch die Durchführung von Ferntransporten mit umfasst sei und dass der Reserve-RTW dann eingesetzt werden solle, wenn beispielsweise der andere RTW außerhalb Düsseldorfs längere Zeit unterwegs ist. Wie dies rechtlich zu bewerten ist, lässt das Gericht ebenfalls offen.

Hierauf kommt es nicht an. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann nämlich jedenfalls die gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW erforderliche Sicherheit des Betriebes nicht geprüft werden. Die Sicherheit ist gewährleistet, wenn der Betrieb u.a. über die notwendigen Geschäftseinrichtungen verfügt, vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW. Unter notwendigen Geschäftseinrichtungen sind Geschäftsräume und Räume für das Personal samt Einrichtung, die erforderliche technische Ausrüstung, insbesondere Fernmeldezentrale und -ausrüstung, zu verstehen. Hierher gehören alle räumlichen und technischen Vorkehrungen, um die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft des Betriebes sicherzustellen.

Vgl. Steegmann/Fehn, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung, Stand Dezember 2013, Bd. 1, RettG, § 19 Rn. 18.

In dem Antrag vom 3. August 2012 waren indes Angaben hierzu nicht enthalten. Entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW gab es nicht einmal konkrete Angaben zum vorgesehenen Standort der Krankenkraftwagen, also zu dem Grundstück, von dem aus die Einsatzfahrten erfolgen sollen und das Pflichtbestimmung in der der Genehmigung ist (§ 22 Abs. 3 Nr. 2 RettG NRW). Vielmehr heißt es lediglich, man habe derzeit noch keine Betriebsstätte in Düsseldorf, wolle diese aber zur Genehmigungserteilung eröffnen, vorzugsweise in unmittelbarer Nähe eines Krankenhauses oder sonst verkehrsgünstig gelegen. Erfahrungsgemäß könne eine solche Betriebsstätte binnen vier Wochen gefunden und in Betrieb genommen werden. Wie sich auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ergab, existieren derzeit aber nicht einmal konkrete Pläne oder zumindest konkrete Vorüberlegungen zum Standort der beantragten Fahrzeuge. Dies reicht zur Prüfung der notwendigen Geschäftseinrichtungen nicht aus. Solange keine konkreten Angaben zur Betriebsstätte gemacht werden, weil diese noch nicht existiert und offenkundig nicht einmal Pläne hierzu vorhanden sind, fehlt es an der Genehmigungsfähigkeit des Antrages.

Vor allem aber steht dem Bescheidungsbegehren § 19 Abs. 4 RettG NRW entgegen. Nach Satz 1 der Vorschrift ist eine Genehmigung dann zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG NRW beeinträchtigt wird. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist die Versagung der Genehmigung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche und schwerwiegende Nachteile zu erwarten sind, wenn also eine Verträglichkeitsgrenze überschritten wird. Das OVG NRW hat hierzu in seinem Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06 - (juris) ausgeführt:

"Wann ernstliche und schwerwiegende Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst zu erwarten sind, ist nach dem Regelungszweck des § 19 Abs. 4 RettG NRW zu bestimmen. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Regelung das Ziel, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes durch die Steuerung der Zulassung privater Unternehmer zu gewährleisten, um auszuschließen, dass unkoordiniert zusätzliche Vorhaltungen geschaffen werden, die eine sinnvolle Auslastung der für den Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge einschränken. Für den Fall einer unbeschränkten Zulassung privater Unternehmer befürchtet er eine nachhaltige Störung der Existenz des öffentlichen Rettungsdienstes als kostenintensives flächendeckendes Versorgungssystem,

vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 11/3181, S. 55 f.,

weil die privaten Unternehmer in der Lage wären, sich auf den kostengünstigen Krankentransport zu bestimmten Tageszeiten zu beschränken und die kostenintensive Notfallrettung rund um die Uhr dem öffentlichen Rettungsdienst verbliebe.

Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge LT-Drucks. 11/4438, S. 35.

Eine entsprechende ‚Rosinenpickerei',

vgl. Stellungnahme des Abgeordneten Kreutz im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge am 7. Oktober 1992, Ausschussprotokoll 11/671, S. 11,

wäre den privaten Unternehmern bei unbeschränkter Zulassung aber auch im Bereich des Krankentransports möglich gewesen, weil diese sich die günstigsten und lukrativsten Einsatzorte und Einsatzzeiten hätten heraussuchen können, während dem öffentlichen Rettungsdienst nur noch die ungünstigen und kaum ertragreichen Einsatzorte und Einsatzzeiten verblieben wären, die er im Rahmen des § 6 RettG NRW gleichwohl hätte bedienen müssen.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Annahme ernstlicher und schwerwiegender Nachteile nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn im öffentlichen Rettungsdienst entsprechend der Verpflichtung des § 6 RettG NRW eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen im Rettungsdienst und Krankentransport sichergestellt ist und die Zulassung privater Unternehmer zur weiteren bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes daher nicht erforderlich ist.

Vgl. Stellungnahme des Ministerialrats Mais (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 7. Oktober 1992, Ausschussprotokoll 11/671, 11.

Sonst bestünde ausgehend vom Gesetzesauftrag des § 6 RettG NRW nie Bedarf, private Unternehmer zuzulassen.

Vgl. zur Unzulässigkeit einer Bedarfsprüfung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 10 S 8/96 -, NVwZ-RR 1998, 110, sowie Beschluss vom 21. Februar 1997 - 10 S 3346/96 -, DÖV 1997, 694; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22. Oktober 2003 - 4 LB 21/03 -, juris; vgl. demgegenüber aber auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20.98 -, a.a.O.: Die hess. Regelung, die die Zulassung zum qualifizierten Krankentransport von einer Bedarfsprüfung abhängig macht, verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil die Verhinderung von Überkapazitäten ein wichtiges öffentliches Anliegen darstellt; OVG Rhein-Pf., Urteil vom 7. Mai 2002 - 7 A 11626/01 -, juris.

Auch bei bestehender Bedarfsdeckung durch den öffentlichen Rettungsdienst ist ein Betätigungsfeld für Private nach § 18 RettG NRW vorgesehen, über dessen Größe bis zur Verträglichkeitsgrenze die Genehmigungsbehörden zu entscheiden haben. Bis zum Erreichen dieser Verträglichkeitsgrenze hat der private Unternehmer, soweit die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind, einen Anspruch auf Genehmigung.

Ob die Grenzen der Verträglichkeit überschritten sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Prüfung der zu erwartenden Beeinträchtigungen sind nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 RettG NRW die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu berücksichtigen. Dabei sind die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen. Damit wird klargestellt, dass eine ungünstige Kosten- und Ertragslage für sich gesehen keinen Versagungsgrund darstellt, sondern nur als Indiz bei der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Etwas anders kann allenfalls im Falle einer dauernden und auch in Zukunft aller Wahrscheinlichkeit nach anhaltenden defizitären Ertragslage des öffentlichen Rettungsdienstes gelten, wenn dieser nicht durch zumutbare Umstrukturierungen begegnet werden kann. In diesem Fall droht die Gefahr, dass die Qualitätsstandards nicht dauerhaft aufrecht erhalten werden können und das System als solches beeinträchtigt wird. Hiervon ist etwa dann auszugehen, wenn durch die Zulassung privater Unternehmer und die dadurch bedingten Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit die Einhaltung der Hilfsfristen gefährdet wäre. Droht kein Defizit oder ein noch im Rahmen der Verträglichkeit liegendes, sind insbesondere die in § 19 Abs. 4 Satz 2 RettG NRW weiter benannten Kriterien in die Prognoseentscheidung mit einzubeziehen, um auf Grund einer Gesamtbeurteilung zu einer Feststellung der Verträglichkeit zu kommen. Dabei sind der geplante Standort, der Betriebsbereich und die geplante durchschnittliche Einsatzdauer von Bedeutung.

Da die Genehmigung nach § 18 RettG NRW, jedenfalls soweit sie für den Krankentransport erteilt wird, grundsätzlich nur hierfür gilt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW) ist im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung sachlich auf den vorgesehenen Aufgabenbereich (Notfallrettung oder Krankentransport) abzustellen. Gegebenenfalls sind aber auch Auswirkungen auf den jeweils anderen Aufgabenbereich in den Blick zu nehmen, da die Aufgaben des Rettungsdienstes und Krankentransports nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW rechtlich eine medizinisch-organisatorische Einheit bilden und vielfach faktische Abhängigkeiten (Querfinanzierungen, Nutzung von Rationalisierungseffekten) bestehen.

Aus der Formulierung "wenn zu erwarten ist" folgt, dass die Entscheidung nach § 19 Abs. 4 RettG NRW eine prognostische Entscheidung ist, bei der der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum eingeräumt ist. Die eine Genehmigung versagende Entscheidung ist daher nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtpunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt hat.

Das bedeutet entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht,

Urteile vom 7. September 1989 - 7 C 44.88 u.a. -, BVerwGE 82, 295 sowie vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, BVerwGE 79, 208,

zur Funktionsschutzklausel des § 13 Abs. 4 PBefG entwickelten und hier entsprechend anwendbaren Grundsätzen,

für die gerichtliche Entscheidung, dass die Behörde zu erneuter Bescheidung zu verpflichten ist, wenn das Gericht feststellt, dass die Behörde nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gegebenheiten berücksichtigt hat. Das Gericht darf die Sache nicht in der Weise ‚entscheidungsreif' machen, dass es die der Behörde obliegende prognostische Entscheidung selbst trifft. Allenfalls dann, wenn eine Sachlage gegeben ist, die keinen Raum für die der streitigen Behördenentscheidung zugrunde liegende Einschätzung lässt, darf das Gericht die Behörde zu der von der Klägerin begehrten Entscheidung verpflichten."

Nach diesen Grundsätzen, der sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, erweist sich die ablehnende Entscheidung der Beklagten als rechtmäßig.

Wie ausgeführt handelt es sich bei der Entscheidung über eine Genehmigung gemäß § 18 ff. RettG NRW nicht um eine Ermessensentscheidung. Vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Genehmigungsanspruch. Allerdings erfordert die Prüfung der hier maßgeblichen Voraussetzung des § 19 Abs. 4 RettG NRW, bei der es um die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Rettungsdienst durch die Zulassung der von der Klägerin gewünschten Transportfahrten geht, nach dem Vorstehenden eine prognostische Entscheidung. Weil der Beklagten dabei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zur Verfügung steht, darf das Gericht die Beklagte nur dann zur Neubescheidung verpflichten, wenn sie den maßgebenden Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte nicht erkannt oder den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht vertretbar, d.h. offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt hat.

Hieran fehlt es.

Da es entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, ist maßgeblich auf die im jüngsten Schriftsatz vom 28. November 2014 bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Zahlen und Argumente abzustellen, die im Wesentlichen auf dem Rettungsdienstbedarfsplan 2013 beruhen. Auf diese Zahlen, die gegenüber dem Rettungsdienstbedarfsplan 2010 eine Ressourcenerhöhung notwendig machten, konnte die Beklagte zum Zeitpunkt der Verfügung vom 31. Oktober 2012 naturgemäß noch nicht zurückgreifen.

Die Beklagte stellt die Anzahl der von der Klägerin beantragten Fahrzeuge der Anzahl derjenigen in Düsseldorf zur Verfügung stehenden Fahrzeuge gegenüber, die nach der - mittels bereits abgeschlossener Ausschreibung - angestrebten Ressourcenerhöhung vorhanden sein werden. Dabei geht sie - nachvollziehbar und von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt - von der Überlegung aus, dass die Klägerin als private Unternehmerin um eine wirtschaftliche Auslastung ihrer Fahrzeuge bemüht sei. Ebenfalls plausibel ist die Schlussfolgerung, dass die von der Klägerin durchgeführten Transporte dem Rettungsdienst der Stadt Düsseldorf entzogen würden. Darauf aufbauend kommt die Beklagte zu dem Schluss, dass eine entsprechende Verminderung der Einsatzzahlen beim öffentlichen Rettungsdienst zu einer massiven Gebührenerhöhung führt.

Im Einzelnen:

Für den Bereich der KTW kommt die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise zu einer Kapazitätserhöhung von 18,4 %, soweit ein Einsatz der drei KTW zu den wirtschaftlichen Zeiten mit hohem Transportbedarf und einem täglichen Betrieb mit einer jeweils zwölfstündigen Vorhaltung zu Grunde gelegt wird. Ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Geschäftszeiten ergibt sich immer noch eine Kapazitätserhöhung um 14,3 %. Unter Zugrundelegung der Zahlen des Jahres 2013, in dem 23.334 Krankentransporte mit KTW durchgeführt worden sind, wobei auf die jetzige Flotte pro Fahrzeug etwa 1112 Transporte entfielen, würden die beantragten drei KTW das Gesamtvolumen der durchgeführten Transporte für die originär dafür vorgesehene Flotte um etwa 15 % reduzieren. Da ein Abbau von Kapazitäten der Fahrzeugflotte aufgrund verpflichtender flächendeckender und bedarfsgerechter Abdeckung sowie wegen bestehender Verträge und der Ausschreibung nicht möglich sei, müsse der 15 %ige Rückgang der Krankentransporte durch eine Gebührenerhöhung von etwa 18 % kompensiert werden. Das entspreche einer Erhöhung um etwa 20 € pro Transport. Dass bei diesen Überlegungen der Beklagten der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt wurde oder die maßgeblichen Gesichtspunkte nicht erkannt wurden, ist nicht erkennbar. Auch lässt sich nicht feststellen, dass der mögliche Verlauf der Entwicklung nicht vertretbar, d.h. offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt worden wäre. Ist hiernach die von der Beklagten ermittelte Gebührenerhöhung von etwa 18 % bzw. um etwa 20 € pro Transport zugrundezulegen, würde dies nach Auffassung des Gerichts die Verträglichkeitsgrenze überschreiten.

Für den Bereich der RTW hat die Beklagte drei Möglichkeiten vorgestellt, da zunächst unklar war, in welchem Bereich genau die Klägerin den bzw. die beantragten RTW einsetzen wollte.

Da sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, dass die erste Annahme, mit den RTW würden auch Krankentransporte durchgeführt, bestätigt hat, kann der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, wonach sich je nach Häufigkeit der zusätzlich übernommenen Krankentransporte entsprechend der obigen Rechnung die Gebühren noch weiter erhöhen würden, womit die Verträglichkeitsgrenze noch weiter überschritten würde.

Die zweite Annahme, die RTW würden auch zur Notfallrettung eingesetzt, hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Zwar hat der Vertreter der Klägerin auf entsprechende Befragung ausgeführt, aus seiner Sicht solle mit den RTW auch Notfallrettung betrieben werden, doch versteht er offenbar darunter die Übernahme eiliger, von einer Klinik veranlasster Transporte. Arztbegleitete Transporte sind mit den RTW nach seinen Angaben nicht vorgesehen; eine Arztbegleitung solle, wenn überhaupt, durch Klinikärzte im Fall von Krankentransporten erfolgen. Dies ist keine Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 1 RettG NRW, wonach die Notfallrettung die Aufgabe hat, bei Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und zur Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern.

Neben der Durchführung von Krankentransporten sieht die Klägerin nach ihren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung offenbar auch arztbegleitete Intensivverlegungen mit dem bzw. den RTW vor, wobei sie die Absicht hat, insoweit auf Klinikärzte zurückzugreifen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass von den mit RTW der Trägerin durchgeführten Einsätzen etwa 5 % auf derartige Intensivverlegungen fallen, was bei vorhandenen 23 RTW etwa dem Äquivalent eines Fahrzeugs entspreche. Die Genehmigung des Antrags bedeute daher eine Überkapazität von etwa 100 %. Da für Intensivverlegungen nominal ein Notarzt benötigt werde, erhöhe sich für die Berechnungsgrundlage der Gebühr die spezifische ärztliche Vorhaltung um 100 %. Nach der plausiblen Annahme der Beklagten reduziert sich bei Intensivverlegungen das Transportvolumen bei der Trägerin des Rettungsdienstes um etwa 50 %, so dass die entsprechende Reduktion der abrechnungsfähigen Einsätze eine Gebührenerhöhung für diesen Bereich von über 100 % zur Folge hat. Auch dieser Ansatz der Beklagten ist plausibel, so dass das Gericht ihm folgt. Dass bei einer Gebührensteigerung von ca. 100 % die im Rahmen des § 19 Abs. 4 RettG NRW zu beachtende Verträglichkeitsgrenze deutlich überschritten wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Inwieweit sich die Gebühren für Intensivverlegungen durch den Einsatz begleitender Notärzte noch weiter erhöhen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

Nicht zu beanstanden ist ferner die Entscheidung der Beklagten, die sich aus dem Rettungsdienstbedarfsplan 2013 ergebende Notwendigkeit einer Ressourcenerhöhung durch eine Aufstockung im Rahmen des § 13 RettG NRW aufzufangen. Diese Regelung gibt den öffentlich-rechtlichen Trägern des Rettungsdienstes die Möglichkeit, die im Grundsatz ihnen obliegende, bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes (vgl. § 6 RettG NRW) durch Dritte, insbesondere durch freiwillige Hilfsorganisationen, verrichten zu lassen, wobei die Dritten als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben handeln. Sie werden daher nicht selbstständig tätig, sondern nehmen Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr,

vgl. Steegmann/Fehn, a.a.O., RettG, § 13 Rn. 57.

Damit ist das Handeln des Verwaltungshelfers dem öffentlich-rechtlichen Träger zuzurechnen. Anders als bei einem beliehenen Unternehmer, der Hoheitsbefugnisse im eigenen Namen wahrnimmt, sind die am Rettungsdienst nach § 13 Abs. 1 RettG NRW Beteiligten in den organisatorischen Rahmen des Trägers einbezogen. Dieser ist daher Zuordnungssubjekt für die Träger der Verwaltungshelfer, diese selbst lediglich Erfüllungsgehilfen für den Träger, der ihn beauftragt hat. Konsequenterweise hat der Verwaltungshelfer keinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten.

vgl. Steegmann/Fehn, a.a.O., RettG, § 13 Rn. 58.

Damit ist die Einbeziehung von Verwaltungshelfern deutlich von der auf Gewinnerzielung bestimmten Beteiligung von Unternehmern nach §§ 18 ff. RettG NRW zu unterscheiden. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Entscheidung der Beklagten, die notwendige Ressourcenaufstockung über den Weg des § 13 RettG NRW zu bewerkstelligen, zu beanstanden. Im Gegenteil hat die Beklagte damit ihren Willen zum Ausdruck gebracht, für einen funktionierenden, mit hinreichenden sächlichen und personellen Mitteln ausgestatteten Rettungsdienst Sorge zu tragen. Im Übrigen sind die Rechte der Klägerin hierdurch auch deshalb nicht verletzt, weil sie die Möglichkeit gehabt hat, sich an der europaweiten Ausschreibung im Rahmen des § 13 RettG NRW zu beteiligen und ein eigenes Angebot abzugeben. Das hat sie in freier unternehmerischer Entscheidung und in Kenntnis der Ausschreibung unterlassen. Dass sie über die Ausschreibung selbst informiert war, zeigt sich daran, dass ein Teilunternehmen des Mutterkonzerns die Ausschreibungsunterlagen angefordert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 75.000,- Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Die Kammer nimmt grundsätzlich bei einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW für jeweils ein Fahrzeug den dreifachen Auffangwert an, mithin 15.000 €. Da es vorliegend um drei KTW und zwei RTW geht, ergibt sich daraus der festgesetzte Betrag.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/7_K_8443_12_Urteil_20141205.html - DE:VGD:2014:1205.7K8443.12.00

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