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Landgericht Münster v. 04.12.2014: Zum Teilungsabkommen: Kausalität und Verzicht auf Haftungsprüfung bei Haftpflichtansprüchen




Das Landgericht Münster (Urteil vom 04.12.2014 - 08 O 56/14) hat entschieden:

   Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist bereits dann eröffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fällt; ob der Anspruch begründet ist, ist unerheblich, da auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet wurde. Ein „Groteskfall“, der die Anwendung des Abkommens ausschließt, liegt nur vor, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers gar nicht in Frage kommt. Der Verzicht auf die Haftungsfrage erfasst auch die haftungsausfüllende Kausalität.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Teilungsabkommen

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.026,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 Prozent derjenigen übergangsfähigen Kosten bis zur Höhe von 50.000 € zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls zu zahlen sind, der sich am 18.03.2010 in N, B ereignete und bei der ihr Mitglied N1, geb. XXX, wohnhaft M-str. XX, N, erheblich verletzt wurde, soweit die Leistungen zu den gem. §§ 4 und 5 des Teilungsabkommens vom 19.08.2002 zu erstattenden Leistungen gehören und die Versicherungssumme aus dem zwischen der Beklagten und Frau T bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages nicht überschritten wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

I.

Die Beklagte hat 50 Prozent der unfallbedingt anfallenden und nach dem Teilungsabkommen ersatzfähigen Aufwendungen zu tragen, welche die Klägerin für die Geschädigte N1 erbracht hat und noch erbringen wird.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 1 Nr. 1 und 3, 4 Nr. 1 des Teilungsabkommens einen Anspruch auf Zahlung von 17.026,20 €.

a)

Das Teilungsabkommen findet Anwendung. Denn die Klägerin als BG macht gem. § 116 SGB X übergegangene Ansprüche gegen eine natürliche Person - Frau T - geltend, die bei der Beklagten haftpflichtversichert ist.

b)

Zwischen dem Schadensereignis und dem versicherten Risiko besteht auch ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des BGH.

Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz hat der Haftpflichtversicherer nicht nur zur Befriedigung begründeter, sondern auch zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche zu gewähren, die gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens bereits dann eröffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen. Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde (vgl. BGH NJW-RR 2009, 36, 38 f. m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wenn Frau T den Sturz durch fehlende Aufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) und/oder überhöhte Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO) (mit-)verursacht hätte, wäre dies vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung erfasst.

c)

Die Anwendung des Teilungsabkommens scheitert nicht daran, dass nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltenspflichten vorliegt, § 1 Nr. 3 Satz 2 des Teilungsabkommens. Ein solcher "Groteskfall" ist anzunehmen, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers gar nicht in Frage kommt (vgl. schon BGH, Urteil vom 28.05.1956, II ZR 77/55 - juris Rn. 12). Ein noch so verwegener Anspruchsteller würde danach gar nicht auf den Gedanken kommen, aufgrund dieses Falles eine Klage gegen den Schädiger zu erheben (Wussow, HaftpflichtR, 15. Aufl., S.1491).

So liegt der Fall hier aber nicht. Es ist zwanglos denkbar, dass Frau T für den Unfall überwiegend ursächlich geworden ist - wenn sich Frau N1 zum Zeitpunkt der Kollision schon wieder "gefangen" hätte - oder aber jedenfalls den Unfallhergang und die Folgen beeinflusst hat, indem sie in die stürzende Frau N1 hineingefahren ist und damit die Heftigkeit des Sturzes und den Umfang der Verletzungen verstärkt hat.

Die Kammer verkennt nicht, dass der tatsächliche Nachweis der Mitverursachung des Sturzes durch ein vorwerfbares Verhalten derzeit nicht erbracht ist. Dies ist aber - und das ist gerade der Sinn des die Abwicklung vereinfachenden Teilungsabkommens - nicht erforderlich. Denn nach diesem haftet der Haftpflichtversicherer bei Betracht kommender schuldhafter Verursachung (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1982, IVa ZR 78/81 - juris Rn. 15: Haftung (im Rahmen der Produkthaftung) kann "nicht als ganz fernliegend bezeichnet werden") immer nach den vereinbarten Regelungen zur Höhe. Dass dabei Fälle erfasst werden, in denen sich eine Haftung tatsächlich nicht feststellen ließe wird dadurch kompensiert, dass auch in Fällen einer vollen Haftung nur nach der vereinbarten Quotenregelung Ersatz zu leisten ist.

d)

Die Beklagte hat im Rahmen des § 4 Nr. 2 a) des Teilungsabkommens 50 Prozent der unstreitig erbrachten Aufwendungen in Höhe von 34.052,41 €, also 17.026,20 € zu tragen.

Auf die (bestrittene) Unfallbedingtheit der Aufwendungen kommt es nicht an. Der ausdrücklich formulierte Verzicht auf die Haftungsfrage erfasst auch die haftungsausfüllende Kausalität. Das Teilungsabkommen geht dabei davon aus, dass die Klägerin nur solche Aufwendungen tätigt, zu denen sie auch verpflichtet ist.

Bei den geltend gemachten, in der Regresskostenaufstellung gelisteten, Kosten handelt es sich auch um übergangsfähige Kosten im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X.

2.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen. Dieser Anspruch besteht aber nicht unbegrenzt und unbedingt, sondern nur im vertraglich vorgesehenen Umfang. Daher war der geltend gemachte Feststellungsausspruch, wie mit Verfügung vom 04.11.2014 (vgl. Bl. 90 d.A.) erläutert klarstellend zu beschränken. Die Kammer hat den Antrag der Klägerin entsprechend ausgelegt und klarstellend umformuliert. Sie geht aufgrund des Vorbringens der Klägerin davon aus, dass mit dem Feststellungsausspruch von Anfang an keine Ansprüche geltend gemacht werden sollten, die über die vertraglich als Ersatzfähig festgelegten Ansprüche hinausgehen.

3.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen und die vorprozessualen Anwaltskosten gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat durch ihr Schreiben vom 09.07.2013 (Bl. 38 f. d. A.) die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs abgelehnt. Sie befindet sich daher spätestens seit Zugang dieses Schreibens bei der Klägerin in Verzug.

Aufgrund der Erfüllungsverweigerung konnte die Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch ihre Prozessbevollmächtigten bereits vorgerichtlich beauftragen. Hinsichtlich der zutreffenden Berechnung der Anwaltskosten nach dem RVG in der Fassung ab dem 01.08.2013 wird auf Seite 9 der Klageschrift verwiesen.

Der Anspruch auf die Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da keine Zustellungsurkunde zur Akte gelangt ist, geht die Kammer davon aus, dass die Zustellung am Tag der Verteidigungsanzeige, dem 13.03.2014, erfolgte.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Unterschrift

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2014/08_O_56_14_Urteil_20141204.html - DE:LGMS:2014:1204.08O56.14.00

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