|
Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist bereits dann eröffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fällt; ob der Anspruch begründet ist, ist unerheblich, da auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet wurde. Ein „Groteskfall“, der die Anwendung des Abkommens ausschließt, liegt nur vor, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers gar nicht in Frage kommt. Der Verzicht auf die Haftungsfrage erfasst auch die haftungsausfüllende Kausalität. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |